Software-Lizenzvereinbarung der Netcloud AG

 

1 Umfang der Vereinbarung

1.1. Diese Software-Lizenzvereinbarung regelt die Nutzungsbestimmungen für Software, welche durch die Netcloud AG, Wülflingerstrasse 5, 8672 Seuzach, Schweiz (nachfolgend Lizenzgeber genannt) selbst entwickelt wurde und dem Kunden sowie den mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (nachfolgend Lizenznehmer genannt) gegen Gebühr oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

1.2. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vereinbarung sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen oder Unternehmen, die Partei eines Unternehmensvertrages sind.

2 Eigentum und Urheberrechte

2.1. Alle Rechte an der Software stehen im ausschliesslichen Eigentum des Lizenzgebers. Die Software darf nur im vorgesehenen Umfang der lizenzierten Anwendungen genutzt werden.

2.2. Sofern die Softwarekomponenten verschiedene Hersteller beinhalten, verbleiben alle Urheberrechte insoweit bei dem Ersteller der jeweiligen Komponente.

2.3. Die vereinbarte Lizensierung gilt ausschliesslich zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer und erlaubt keine Unterlizensierung an Dritte durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer verpflichtet sich entsprechend, die Software weder zu kopieren noch Dritten in irgendeiner anderen Form zugänglich zu machen.

2.4. Dem Lizenznehmer ist es grundsätzlich nicht gestattet, die Software entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen oder zu überlassen. Eine Übertragung der Lizenzrechte sowie eine Unterlizensierung ist ausschliesslich mit Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.

2.5. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich genannten und von Gesetzes wegen zwingend vorgesehener Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der Software und der Anwenderdokumentation. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software zu verändern, weiterzuentwickeln, umzuwandeln oder die Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers zu dekompilieren oder zu bearbeiten (einschliesslich Fehlerberichtigungen). Grundsätzlich bedürfen die Übersetzung, Bearbeitung sowie das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software einer Zustimmung, es sei denn, es handelt sich um die bestimmungsgemässe Nutzung. Der Lizenznehmer hat bei einer Fehlerhaftigkeit dem Lizenzgeber schriftlich das Recht einzuräumen, den Fehler selbst zu beseitigen, bevor sie die Software ändern, erweitern oder umarbeiten.

2.6. Alle Urheberrechte, Markenzeichen oder anderen Rechte an geistigem Eigentum, die an der Software bestehen oder in Verbindung mit ihr genutzt werden, sind und verbleiben alleiniges Eigentum des Lizenzgebers.

3 Leistungsumfang

3.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares und nichtausschliessliches Nutzungsrecht, die Software und die Anwenderdokumentation nach Massgabe der im Auftrag festgelegten Systemvoraussetzungen und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Mit der Bezahlung der Lizenzgebühr sind einzig die Nutzungsrechte abgegolten.

3.2. Die Lieferung der Software und der Anwenderdokumentation erfolgt nach Absprache zwischen den Parteien. Die Auswahl, Installation und Inbetriebnahme der Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.

3.3. Das Nutzungsrecht der Software bedingt eine gültige Subscription oder Lizenz. Wird der Lizenzvertrag beendet, so endet das Nutzungsrecht des Lizenznehmers für sämtliche Software des Lizenzgebers.

3.4. Endet das Vertragsverhältnis, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software und jegliche Kopien der Software und Anwenderdokumentation unaufgefordert zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Dies gilt ebenfalls für Vorgängerversionen der Software und die Anwenderdokumentation.

Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen ist die Rückforderung bereits bezahlter Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer bei einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grund unzulässig.

3.5. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Software durch technische Massnahmen zu sperren, soweit das Vertragsverhältnis beendet ist.

3.6. Weitergehende Leistungen wie Schulungen, Behebung von Problemen bei Anwendung und Integration oder Weiterentwicklung der Software usw. sind kostenpflichtig.

4 Support und Wartung

4.1. Die Erbringung von Support- und Wartungsleistungen durch den Lizenzgeber ist in der individuellen Vereinbarung definiert.

4.2. Liegt keine Support- und Wartungsvereinbarung vor, so wird die Behebung von Störungen im Auftrag des Lizenznehmers auf Basis der jeweils geltenden Stundensätze erbracht.

5 Haftung

5.1. Ein Mangel im Sinne dieses Vertrages liegt ausschliesslich vor, wenn die Software nicht die gewöhnliche Verwendung erfüllt oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Lizenznehmer nach der Art der Software erwarten kann.

5.2. Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemässe Nutzung, Änderung oder Verarbeitung der Software durch den Lizenznehmer verursacht wurden, oder durch Nutzung der Software zusammen mit anderen Programmen oder auf Geräten, mit denen diese nicht kompatibel ist.

5.3. Der Lizenzgeber haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den Umfang des jeweiligen Vertragswertes, bis zu einer Obergrenze von einer Million Schweizer Franken begrenzt, für direkte Schäden, welche dem Lizenznehmer im Falle eines groben Softwarefehlers des Lizenzgebers entstanden sind, sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Haftung ist zudem auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Jegliche weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Lizenznehmers, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie die Haftung für Hilfspersonen und Schäden aus verspäteter Leistung, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6 Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1. Der Gerichtsstand ist Winterthur.

6.2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKR).

6.3. Sollten Teile dieser Lizenzvereinbarung oder der Verträge bzw. Nachträge nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Teile und Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile der Lizenzvereinbarung oder Einzelverträge bzw. Nachträge sollen in diesem Falle so ausgelegt werden, dass der Sinn im Ganzen erhalten bleibt.

7 Anpassungen der Software-Lizenzvereinbarung

7.1. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Software-Lizenzvereinbarung jederzeit zu ändern. Änderungen werden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website des Lizenzgebers angekündigt.

7.2. Der Lizenznehmer hat das Recht, den Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Ankündigung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Vertragsbedingungen in Kraft. Sollte der Lizenznehmer den neuen Vertragsbedingungen widersprechen steht dem Lizenzgeber ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zu.

7.3. Wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden Teil des Vertrages.

Netcloud AG, August 2025

Vorgängerversionen: Dezember 2018