Software-Lizenzvereinbarung der Netcloud AG

1 Umfang der Vereinbarung

1.1 Diese Software-Lizenzvereinbarung regelt die Nutzungsbestimmungen für Software, welche durch Netcloud (nachfolgend Lizenzgeber genannt) selbst entwickelt wurde und dem Kunden (nachfolgend Lizenznehmer genannt) käuflich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

2 Eigentum und Urheberrechte

2.1 Alle Rechte an der Software stehen im ausschliesslichen Eigentum des Lizenzgebers. Die Software darf nur im vorgesehenen Umfang der lizenzierten Anwendungen genutzt werden.
2.2 Sobald die Software Komponenten verschiedener Hersteller beinhaltet, verbleiben alle Urheberrechte insoweit bei dem Ersteller der jeweiligen Komponente.
2.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software weder zu kopieren noch Dritten in irgendeiner anderen Form zugänglich zu machen.
2.4 Dem Lizenznehmer ist es darüber hinaus nicht gestattet, die Software entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen oder zu überlassen.
2.5 Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software zu verändern, weiterzuentwickeln oder umzuwandeln.
2.6 Alle Urheberrechte, Markenzeichen oder anderen Rechte an geistigem Eigentum, die an der Software bestehen oder in Verbindung mit ihr genutzt werden, sind und verbleiben alleiniges Eigentum des Lizenzgebers.

3 Leistungsumfang

3.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein nicht übertragbares und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmtes Nutzungsrecht für die Software. Mit der Bezahlung der Lizenzgebühr sind einzig die Nutzungsrechte abgegolten.
3.2 Weitergehende Leistungen wie Schulungen, Behebung von Problemen, Weiterentwicklung der Software usw. sind kostenpflichtig.

4 Support und Wartung

4.1 Die Erbringung von Support- und Wartungsleistungen durch den Lizenzgeber ist in der individuellen Vereinbarung definiert.
4.2 Liegt keine Support- und Wartungsvereinbarung vor, so wird die Behebung von Störungen im Auftrag des Lizenznehmers auf Basis der jeweils geltenden Stundensätze erbracht.

5 Haftung

5.1 Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Software so zu entwickeln, dass sie vollkommen frei von technischen Fehlern ist. Die vereinbarte Beschaffenheit der Software bedeutet nicht die völlige Fehlerfreiheit des Programms, sondern nur, dass die Software keine Programmfehler aufweist, die ihre Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.
5.2 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Nichterfüllung durch eine nicht vom Lizenzgeber erfolgte Änderung, Abwandlung oder Ergänzung der Software verursacht wurde, durch eine unsachgemässe oder missbräuchliche Nutzung oder Beschädigung der Software verursacht wird, oder durch Nutzung der Software zusammen mit anderen Programmen oder auf Geräten, mit denen sie nicht kompatibel ist.
5.3 Der Lizenzgeber haftet im Umfang des jeweiligen Vertragswertes, bis zu einer Obergrenze von einer Million Schweizer Franken, für direkte Schäden, welche dem Lizenznehmer im Falle eines groben Softwarefehlers des Lizenzgebers entstanden sind, sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Jegliche weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Lizenznehmers, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust sowie die Haftung für Hilfspersonen und Schäden aus verspäteter Leistung, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6 Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1 Der Gerichtsstand ist Winterthur.
6.2 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKR).
6.3 Sollten Teile dieser Lizenzvereinbarung oder der Verträge bzw. Nachträge nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Teile und Bestimmungen weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile der Lizenzvereinbarung oder Einzelverträge bzw. Nachträge sollen in diesem Falle so ausgelegt werden, dass der Sinn im Ganzen erhalten bleibt.

7 Anpassungen der Software-Lizenzvereinbarung

7.1 Der Lizenzgeber behält sich vor, diese Software-Lizenzvereinbarung jederzeit zu ändern. Änderungen gelten ab ihrer Publikation auf der Website des Lizenzgebers.

Netcloud AG, Dezember 2018